So wird das neue Bürgergeld beantragt
Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung ist für die Zahlung des Bürgergeldes zuständig. Der Antrag ist die Grundvoraussetzung für die Zahlung. Ohne Antrag wird kein Bürgergeld gezahlt. Eine Rückwirkung ist nur sehr eingeschränkt vorgesehen. Bürgergeld wird grundsätzlich erst ab dem Tag der Antragstellung gezahlt, evt. ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag auf Bürgergeld gestellt worden ist.
Das Bürgergeld wird vereinfacht und digital zugänglich sein. Lediglich Berechtigte können es beantragen, welchen sie bei der zuständigen Behörde, wie beispielsweise bei der Kommune, stellen können. Der Antrag kann formlos erfolgen, z.B. per E-Mail, Online-Formular oder mündlich im Amt. Allerdings ist der Antrag nur eingeschränkt rückwirkend möglich, weswegen er zeitnah erfolgen sollte.
Der Bescheid über das Bürgergeld wird per Post zugestellt. Die Frist um Widerspruch einzulegen, beträgt einen Monat. Sollte der Antrag bewilligt werden, wird das Bürgergeld auf das Konto überwiesen, welches vom Antragssteller angegeben wurde. Auszahlung per Scheck ist zwar möglich, kann aber unter Umständen zu zusätzlichen Kosten führen, die vom Empfänger getragen werden müssten.
Wenn man Bürgergeld bekommen möchte, muss man in Deutschland leben. Zusätzlich muss man in der Lage sein mindestens 3 Stunden am Tag zu arbeiten. Wenn man mit einem erwerbsfähigen Menschen zusammenlebt, können das Ehepartner, Kinder oder Lebenspartner sein, hat man auch Anspruch auf Bürgergeld. Die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob man erwerbsfähig ist.