Bürgergeld und Wohnung

Das Bürgergeld umfasst auch die Kosten der Wohnung

Was fällt unter Kosten der Unterkunft (KdU)?

Hierunter fallen die Kaltmiete, die Nebenkosten und die Kosten für Heizung und Warmwasser.

Angemessene Wohnungsgröße

Die zentrale Frage ist nicht, wie groß die Wohnung ist, sondern wie hoch die Miete ist. Das bedeutet: wenn die Wohnung größer ist, als es die angemessene Größe ist, aber die Miete in einem entsprechenden Bereich liegt, wird das Amt in der Regel einverstanden sein.

Folgende Werte gelten als angemessene Wohnungsgröße:

45 qm für eine Person, 60 qm für zwei Personen. Jede weitere Person, die in der Wohnung lebt, kann einen weiteren Raum von 15 qm beanspruchen; das gilt jedoch nicht für Kinder im Babyalter.

Die angegebenen Wohnungsgrößen gelten nur für Mietwohnungen. Für Eigentumswohnungen und Eigenheime gelten andere Werte.

Wann ist die Wohnung für den Bürgergeldanspruch nicht angemessen?

Zu hohe Miet- und Nebenkosten für eine Wohnung bezeichnen man als unangemessen. Die Kosten für die Wohnung und Heizung werden vom Jobcenter nur für den Zeitraum übernommen, den der Mieter normalerweise benötigt, um seine Kosten zu reduzieren. Mehr als sechs Monate werden in der Regel keine unangemessenen Kosten vom Amt bezahlt, so dass sechs Monate als Höchstgrenze gelten können.

§ 22 Abs. 1 SGB II sieht vor, dass der Leistungsbezieher aufzufordern ist, die Aufwendungen für die Wohnung zu senken (§ 22 I SGB II). Der Bürgergeld-Bezieher kann die Art und Weise, wie er diese Aufforderung befolgt, selbst bestimmen. Er kann etwa die Teile der Wohnung untervermieten oder auch lediglich die Heizung weniger oft anstellen (sofern es um die Heizkosten geht). Er kann sich aber auch eine andere, preisgünstigere Wohnung suchen.

Umzug bei unangemessener Wohnung?

Eine kontroverse Frage ist, ob der Empfänger von Bürgergeld zu einem Umzug gezwungen werden kann. Rechtlich ist es wahrscheinlich, dass dies nicht der Fall ist, aber faktisch hat der Empfänger von Bürgergeld keine andere Wahl als umzuziehen, da das Jobcenter nur verpflichtet ist, die Kosten für die Wohnung bis zur Grenze der Angemessenheit zu übernehmen. Folglich müsste der Empfänger von Bürgergeld die Mietkosten, die das Amt nicht übernimmt, von seinem Regelsatz bezahlen.