Bürgergeld für Auszubildende und Studierende
Auszubildende und Studierende haben grundsätzlich einen erschwerten Zugang zum Bürgergeld, da für sie vorrangig andere Leistungen wie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) vorgesehen sind. Dennoch gibt es wichtige Ausnahmen und Sonderregelungen, die einen Anspruch auf Bürgergeld ermöglichen können.
Grundsätzlicher Leistungsausschluss
Nach § 7 Absatz 5 SGB II sind Auszubildende und Studierende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) grundsätzlich förderungsfähig ist, vom Bürgergeld ausgeschlossen – unabhängig davon, ob sie tatsächlich Förderung erhalten oder nicht.
Dies betrifft:
- Studierende an Hochschulen
- Schülerinnen und Schüler an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
- Schülerinnen und Schüler in berufsbildenden Schulen
- Auszubildende in betrieblicher oder außerbetrieblicher Ausbildung
Hintergrund des Leistungsausschlusses
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Auszubildende und Studierende ihren Lebensunterhalt durch:
- BAföG oder BAB
- Kindergeld
- Unterhalt von den Eltern
- Ausbildungsvergütung
- eigenes Einkommen und Vermögen
bestreiten sollten.
Wichtige Ausnahmen vom Leistungsausschluss
Es gibt jedoch mehrere Konstellationen, in denen Auszubildende und Studierende trotzdem Anspruch auf Bürgergeld haben können:
1. Härtefallregelung (§ 7 Abs. 6 SGB II)
Wenn Sie sich in einer besonderen Härte befinden, können Sie Bürgergeld als Darlehen erhalten.
Eine besondere Härte liegt vor, wenn:
- Die Ausbildung zu Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt unerlässlich ist, und
- Der Abbruch der Ausbildung eine besondere Härte bedeuten würde, und
- Es Ihnen nicht möglich oder zumutbar ist, die Bedarfe durch andere Mittel zu decken
Besondere Härtefälle können sein:
- Schwangerschaft
- Alleinerziehend mit Kind
- Behinderung
- Erkrankung
- Unmittelbar bevorstehender Ausbildungsabschluss
2. Nicht-BAföG-fähige Ausbildungen
Wenn Ihre Ausbildung nicht im Rahmen des BAföG oder der BAB förderungsfähig ist, können Sie regulär Bürgergeld erhalten. Dies betrifft beispielsweise:
- Ausbildungen in Teilzeit
- Bestimmte Zweitausbildungen
- Ausbildungen nach Überschreiten der Altersgrenze für BAföG (in der Regel 45 Jahre)
- Ausbildungen, die nicht dem BAföG oder BAB unterliegen
3. Wohnen bei den Eltern
Auszubildende, die bei ihren Eltern wohnen, können ergänzend Bürgergeld beantragen, wenn:
- Sie bereits BAföG oder BAB erhalten, aber
- Diese Leistungen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu decken
4. Mehrbedarfe und besondere Bedarfe
Auch bei einem grundsätzlichen Leistungsausschluss können folgende Leistungen beantragt werden:
- Mehrbedarfe für Schwangere
- Mehrbedarfe für Alleinerziehende
- Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung
- Mehrbedarfe für Menschen mit Behinderung
- Einmalige Leistungen (z.B. Erstausstattung Wohnung)
- Leistungen für Unterkunft und Heizung während einer Ausbildung im elterlichen Haushalt
5. Nach Abschluss der Ausbildung bis zur ersten Gehaltszahlung
Nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung bis zur ersten Gehaltszahlung im neuen Job besteht in der Regel ein Anspruch auf Bürgergeld.
Besonderheiten für bestimmte Gruppen
Studierende
- Studierende im Urlaubssemester: Können Anspruch auf Bürgergeld haben, wenn das Urlaubssemester aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit) genommen wird und kein BAföG gezahlt wird
- Teilzeitstudierende: Haben grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld, da sie keinen BAföG-Anspruch haben
- Promotionsstudierende: Haben in der Regel Anspruch auf Bürgergeld, da für Promotionen kein BAföG gezahlt wird
- Studierende vor Studienbeginn: Haben bis zum Beginn des ersten Semesters Anspruch auf Bürgergeld
Schülerinnen und Schüler
- Ohne Anspruch auf BAföG: Zum Beispiel bei Überschreiten der Altersgrenze
- Zweiter Bildungsweg: Unter bestimmten Umständen besteht Anspruch auf Bürgergeld
- Praktika außerhalb des Lehrplans: Können Bürgergeld-Anspruch begründen, wenn sie nicht zum Ausbildungsplan gehören
Auszubildende in betrieblicher Ausbildung
- Bei zu geringer Ausbildungsvergütung: Können unter bestimmten Umständen aufstockend Bürgergeld erhalten
- In außerbetrieblicher Ausbildung: Haben häufig Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
- Berufsfachschüler: Je nach Art der Ausbildung und besuchter Schulform können unterschiedliche Regeln gelten
Höhe der Leistungen
Bei bestehendem Anspruch auf Bürgergeld erhalten Auszubildende und Studierende:
Regelleistungen
- Regelbedarfsstufe 1: 563 € (für Alleinstehende und Alleinerziehende)
- Regelbedarfsstufe 2: 506 € (für volljährige Partner in der Bedarfsgemeinschaft)
- Regelbedarfsstufe 3: 451 € (für Erwachsene in stationären Einrichtungen)
- Regelbedarfsstufe 4: 471 € (für Jugendliche von 14-17 Jahren)
- Regelbedarfsstufe 5: 390 € (für Kinder von 6-13 Jahren)
- Regelbedarfsstufe 6: 357 € (für Kinder von 0-5 Jahren)
Kosten der Unterkunft
- Angemessene Kosten für Miete und Heizung
- Bei WG-Bewohnern: Anteiliger Mietanteil
- Bei Wohnen im Wohnheim: Wohnheimgebühren
Anrechnung von Einkommen
Folgende Einkünfte werden auf das Bürgergeld angerechnet:
- BAföG/BAB (teilweise)
- Ausbildungsvergütung (mit Freibeträgen)
- Nebenjob-Einkünfte (mit Freibeträgen)
- Unterhaltszahlungen
- Kindergeld
Freibeträge für Erwerbseinkommen
Bei Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung gelten Freibeträge:
- Grundfreibetrag: 100 €
- 20% für den Teil des Einkommens zwischen 100 € und 520 €
- 30% für den Teil des Einkommens zwischen 520 € und 1.000 €
- 10% für den Teil des Einkommens zwischen 1.000 € und 1.200 € (mit Kind: bis 1.500 €)
Der Antragsprozess für Auszubildende und Studierende
Vorbereitung der Antragstellung
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass
- Mietvertrag und Mietbescheinigung
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Immatrikulationsbescheinigung bzw. Ausbildungsvertrag
- BAföG- oder BAB-Bescheid (auch Ablehnungsbescheid)
- Nachweise über andere Einkünfte (Ausbildungsvergütung, Nebenjobs, etc.)
- Nachweis über Krankenversicherung
- Bei Anspruch auf Mehrbedarfe: Entsprechende Nachweise (z.B. Mutterpass)
Besonderheiten im Antrag
- Im Antrag deutlich auf den Status als Auszubildender/Studierender hinweisen
- Bei Härtefällen: Härtefall im Antrag ausführlich begründen und belegen
- Bei Antrag auf Mehrbedarfe: Diese gesondert hervorheben
Wo wird der Antrag gestellt?
- Bei Ihrem örtlich zuständigen Jobcenter (Wohnort)
- Für Studierende: Nicht beim Studierendenwerk oder BAföG-Amt
Tipps und Strategien
Vorrangige Leistungen ausschöpfen
Bevor Sie Bürgergeld beantragen, sollten Sie:
- BAföG/BAB-Antrag stellen (auch wenn Sie nicht sicher sind, ob ein Anspruch besteht)
- Wohngeld prüfen (in bestimmten Fällen möglich)
- Kindergeld beantragen (bis 25 Jahre bei Ausbildung möglich)
- Unterhalt von den Eltern einfordern (ggf. Unterhaltsvorschuss beantragen)
Bei Ablehnung des Antrags
Wenn Ihr Bürgergeld-Antrag abgelehnt wird:
- Ablehnungsbescheid sorgfältig prüfen
- Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen
- Beratungsstellen aufsuchen (z.B. Sozialberatung der Studierendenwerke)
- Im Notfall: Einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragen
Während des laufenden Bezugs
- Alle Änderungen umgehend dem Jobcenter mitteilen
- Bei Veränderungen der Ausbildungssituation: Neue Nachweise einreichen
- Bei Nebenjobs: Verdienstbescheinigungen monatlich vorlegen
Häufige Fragen und Probleme
Darf ich neben BAföG noch Bürgergeld beziehen?
In der Regel nicht als Regelleistung, aber Mehrbedarfe und Kosten der Unterkunft können unter bestimmten Umständen übernommen werden.
Was passiert, wenn ich mein Studium/meine Ausbildung abbreche?
Bei Abbruch entfällt der Leistungsausschluss, und Sie können regulär Bürgergeld beantragen. Sie müssen jedoch mit Aktivierungsmaßnahmen des Jobcenters rechnen.
Kann ich während des Studiums Bürgergeld beziehen, wenn ich ein Kind habe?
Als Student/in mit Kind können Sie Mehrbedarfe für Alleinerziehende erhalten, auch wenn Sie vom regulären Bürgergeld ausgeschlossen sind. In besonderen Härtefällen kann auch ein Darlehen gewährt werden.
Wie wirkt sich ein Praktikum auf meinen Bürgergeld-Anspruch aus?
- Pflichtpraktika im Rahmen der Ausbildung: Kein Anspruch auf Bürgergeld
- Freiwillige Praktika außerhalb der Ausbildung: Möglicher Anspruch auf Bürgergeld
- Vergütete Praktika: Einkommen wird angerechnet
Was gilt für ausländische Studierende?
Ausländische Studierende aus EU-Ländern haben grundsätzlich die gleichen Ansprüche wie deutsche Studierende. Bei Nicht-EU-Ausländern ist der Anspruch von verschiedenen Faktoren abhängig, insbesondere vom Aufenthaltsstatus.
Hinweis: Diese Informationen wurden sorgfältig recherchiert, können aber im Einzelfall aufgrund individueller Umstände abweichen. Bei komplexen Fällen empfehlen wir, eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen, etwa bei der Sozialberatung der Studierendenwerke oder einer Beratungsstelle für Auszubildende.