Kosten der Unterkunft beim Bürgergeld

Die Kosten der Unterkunft (KdU) stellen neben dem Regelsatz die zweite wichtige Komponente des Bürgergelds dar. Anders als der Regelsatz werden die KdU nicht pauschal gewährt, sondern in ihrer tatsächlichen Höhe – sofern sie als angemessen gelten. Dieser Artikel erklärt detailliert, welche Wohnkosten übernommen werden und was dabei zu beachten ist.

Was gehört zu den Kosten der Unterkunft?

Zu den Kosten der Unterkunft gehören alle Ausgaben, die mit dem Wohnen verbunden sind:

Bei Mietwohnungen

  • Grundmiete/Kaltmiete
  • Kalte Betriebskosten wie:
    • Grundsteuer
    • Wasserversorgung
    • Abwasserentsorgung
    • Müllabfuhr
    • Treppenhausreinigung
    • Hausmeisterkosten
    • Aufzugskosten
    • Straßenreinigung
    • Winterdienst
    • Gebäudeversicherung
    • Schornsteinfeger
    • Gartenpflege
    • Beleuchtung Gemeinschaftsbereiche
    • Antennen- oder Kabelgebühren (wenn über Vermieter abgerechnet)
  • Heizkosten einschließlich Warmwasserbereitung (wenn zentral erzeugt)

Bei Wohneigentum

  • Tilgung und Zinsen (in angemessener Höhe)
  • Hausgeld bei Eigentumswohnungen
  • Grundsteuer
  • Gebäudeversicherung
  • Nebenkosten (analog zu Mietwohnungen)
  • Heizkosten
  • Unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur

Die Karenzzeit: Besondere Regelungen in den ersten 12 Monaten

Eine wichtige Neuerung des Bürgergelds ist die sogenannte Karenzzeit. In den ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anerkannt – auch wenn sie über den örtlichen Angemessenheitsgrenzen liegen.

Diese Regelung soll verhindern, dass Menschen in einer ohnehin schwierigen Situation unmittelbar mit einem Umzug konfrontiert werden. Sie gibt Leistungsbeziehenden Zeit, sich auf ihre berufliche Situation zu konzentrieren oder die Wohnsituation in Ruhe anzupassen.

Was bedeutet die Karenzzeit konkret?

  • Die tatsächlichen Kosten werden für 12 Monate ab Beginn des Leistungsbezugs anerkannt
  • Die Karenzzeit gilt nur bei erstmaliger Antragstellung oder nach mindestens zweijähriger Unterbrechung des Leistungsbezugs
  • Bei Umzug während der Karenzzeit gelten die regulären Angemessenheitsregeln für die neue Wohnung
  • Nach Ablauf der Karenzzeit greift die reguläre Angemessenheitsprüfung

Angemessenheit der Unterkunftskosten

Nach Ablauf der Karenzzeit werden die Kosten der Unterkunft nur in angemessener Höhe übernommen. Die Angemessenheit wird anhand von zwei Kriterien bewertet:

1. Angemessene Wohnungsgröße

Als angemessen gelten folgende Wohnungsgrößen:

  • 45-50 m² für eine Person
  • 60 m² für zwei Personen
  • 75 m² für drei Personen
  • 85-90 m² für vier Personen
  • 15 m² pro weitere Person

Bei selbstgenutztem Wohneigentum gilt in der Regel:

  • Eigentumswohnung: bis 130 m²
  • Einfamilienhaus: bis 140 m²

2. Angemessene Kosten

Die angemessenen Kosten werden lokal festgelegt und orientieren sich am örtlichen Mietniveau. Sie variieren daher stark je nach Wohnort. In der Regel werden sie auf Basis von:

  • Örtlichen Mietspiegeln
  • Wohngeldtabellen
  • Eigenen Konzepten der Kommunen ("Schlüssiges Konzept")

ermittelt.

Beispiel für angemessene Kosten (inklusive Nebenkosten, ohne Heizkosten):

Stadt/Region1 Person2 Personen3 Personen4 Personen
München781 €958 €1.123 €1.281 €
Berlin426 €515 €634 €713 €
Hamburg543 €659 €780 €940 €
Köln651 €780 €916 €1.053 €
Ländlicher Raum (Beispiel)386 €466 €544 €622 €

Hinweis: Dies sind Beispielwerte. Die tatsächlichen Angemessenheitsgrenzen können abweichen und werden von den örtlichen Jobcentern festgelegt.

Angemessenheit der Heizkosten

Auch die Heizkosten müssen angemessen sein. Als Orientierung dienen meist:

  • Der bundesweite Heizspiegel
  • Lokale Vergleichswerte
  • Vorgaben des kommunalen Trägers

In der Regel wird ein gewisser Spielraum gewährt, um unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen (Gebäudealter, Dämmung, individuelle Heizgewohnheiten).

Was passiert bei unangemessenen Kosten?

Wenn Ihre Wohnkosten nach Ablauf der Karenzzeit als unangemessen eingestuft werden, läuft folgendes Verfahren ab:

  1. Kostensenkungsaufforderung: Das Jobcenter fordert Sie auf, die Kosten zu senken (z.B. durch Untervermietung, Verhandlung mit dem Vermieter oder Umzug)
  2. Übergangsfrist: Sie erhalten in der Regel 6 Monate Zeit, um die Kosten zu senken
  3. Nach der Übergangsfrist: Gelingt keine Kostensenkung, werden nur noch die angemessenen Kosten übernommen; die Differenz müssen Sie aus dem Regelsatz bestreiten

Besondere Härtefälle

In bestimmten Situationen können auch höhere Kosten übernommen werden, wenn ein Umzug nicht zumutbar ist, z.B. bei:

  • Schwerer Krankheit oder Behinderung
  • Pflege von Angehörigen in der Nähe
  • Alleinerziehenden mit schulpflichtigen Kindern
  • Bevorstehender Arbeitsaufnahme (innerhalb der nächsten 6 Monate)
  • Kurzer verbleibender Bezugsdauer von Bürgergeld
  • Langjähriger Wohndauer (besonders bei älteren Menschen)

Solche Härtefälle müssen individuell beim Jobcenter geltend gemacht und nachgewiesen werden.

Umzug während des Leistungsbezugs

Wenn Sie während des Bürgergeld-Bezugs umziehen möchten, gelten besondere Regeln:

Vor dem Umzug: Zusicherung einholen

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrags sollten Sie unbedingt eine Zusicherung des Jobcenters einholen. Das Jobcenter prüft dann:

  1. Ob der Umzug notwendig ist
  2. Ob die Kosten der neuen Wohnung angemessen sind

Eine Zusicherung ist in folgenden Fällen zu erteilen:

  • Die aktuelle Wohnung ist zu klein
  • Gesundheitliche Gründe erfordern einen Umzug
  • Der Umzug ermöglicht die Aufnahme einer Arbeit
  • Familiäre Gründe machen den Umzug erforderlich
  • Ähnlich schwerwiegende Gründe liegen vor

Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten

Wenn der Umzug notwendig ist und das Jobcenter zugestimmt hat, können folgende Kosten übernommen werden:

  • Umzugskosten (Transporter, Umzugshelfer, Kartons)
  • Mietkaution/Genossenschaftsanteile (als Darlehen)
  • Doppelmiete für einen Monat im Ausnahmefall
  • Wohnungsbeschaffungskosten (z.B. Maklercourtage, wenn unvermeidbar)
  • Renovierungskosten (soweit mietvertraglich verpflichtend)

Umzug ohne Zusicherung

Ziehen Sie ohne vorherige Zusicherung um, riskieren Sie, dass:

  1. Bei der neuen Wohnung nur die bisherigen Kosten übernommen werden
  2. Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten nicht erstattet werden
  3. Bei unter 25-Jährigen eventuell gar keine Kosten für die neue Wohnung übernommen werden

Besondere Wohnformen

Untermietverhältnisse

Bei Untermietverhältnissen werden die tatsächlichen Kosten bis zur Angemessenheitsgrenze übernommen. Erforderlich ist ein schriftlicher Untermietvertrag mit Angabe aller Kosten.

Wohngemeinschaften

Bei einer Wohngemeinschaft (ohne gemeinsame Bedarfsgemeinschaft) werden die Kosten entsprechend der Zahl der Bewohner aufgeteilt, sofern im Mietvertrag nichts anderes festgelegt ist.

Wohnen bei Eltern/Verwandten

Wenn Sie bei Ihren Eltern oder Verwandten wohnen und Miete zahlen, muss dies durch einen schriftlichen Mietvertrag nachgewiesen werden. Das Jobcenter prüft solche Mietverhältnisse besonders genau auf ihre Ernsthaftigkeit.

Obdachlosigkeit

Auch bei Obdachlosigkeit kann ein Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten bestehen, z.B. für eine Notunterkunft oder ein Zimmer in einer Pension.

Heizkosten und Warmwasser

Heizkosten

Die Heizkosten werden in der Regel vollständig übernommen, sofern sie angemessen sind. Als unangemessen gelten Heizkosten, die deutlich über den Vergleichswerten des Heizspiegels liegen, ohne dass dafür besondere Gründe vorliegen.

Warmwasser

  • Zentrale Warmwasserbereitung: Die Kosten werden vollständig mit den Heizkosten übernommen
  • Dezentrale Warmwasserbereitung (z.B. Boiler, Durchlauferhitzer): Es wird ein Mehrbedarf zum Regelsatz gezahlt:
    • 2,3% des Regelbedarfs für Alleinstehende
    • 2,3% des Regelbedarfs für Paare je Partner
    • 0,8-1,2% des Regelbedarfs für Kinder je nach Altersstufe

Nachzahlungen und Guthaben

  • Nachzahlungen aus Jahresabrechnungen werden übernommen, soweit sie auf angemessene Kosten entfallen und nicht durch unwirtschaftliches Verhalten entstanden sind
  • Guthaben werden im Folgemonat als Einkommen angerechnet, soweit sie nicht auf selbst gezahlte Anteile entfallen

Selbstgenutztes Wohneigentum

Für selbstgenutztes Wohneigentum gelten besondere Regelungen:

Übernommen werden können

  • Schuldzinsen (nicht jedoch Tilgung in der regulären Berechnung)
  • Grundsteuer
  • Pflichtversicherungen (z.B. Gebäude-, Hausrat- und Haftpflichtversicherung)
  • Nebenkosten (wie bei Mietwohnungen)
  • Heizkosten
  • Unabweisbare Instandhaltungs- und Reparaturkosten

Besonderheiten

  • Während der Karenzzeit werden auch angemessene Tilgungsraten übernommen
  • Nach der Karenzzeit werden Tilgungsraten nur übernommen, wenn sonst der Verlust des Wohneigentums droht und die Kosten nicht höher sind als bei einer angemessenen Mietwohnung
  • Größere Reparaturen müssen vorab beantragt und vom Jobcenter genehmigt werden

Praktische Tipps zum Thema Wohnkosten

1. Nachweise vollständig einreichen

Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig ein:

  • Mietvertrag
  • Letzte Nebenkostenabrechnung
  • Nachweis der laufenden Mietzahlungen
  • Bei Eigentum: Nachweise über alle Kosten

2. Kostensenkungsaufforderung prüfen

Wenn Sie aufgefordert werden, Ihre Wohnkosten zu senken:

  • Prüfen Sie, ob die Angemessenheitsgrenze korrekt berechnet wurde
  • Machen Sie besondere Umstände geltend, die einen Umzug unzumutbar machen
  • Prüfen Sie Möglichkeiten zur Kostensenkung (Untervermietung, Verhandlung mit Vermieter)

3. Bei beabsichtigtem Umzug

  • Holen Sie immer vor Unterzeichnung eines neuen Mietvertrags die Zusicherung des Jobcenters ein
  • Klären Sie vorab, welche Umzugskosten übernommen werden
  • Beantragen Sie ein Darlehen für die Kaution rechtzeitig

4. Energie sparen

  • Nutzen Sie Energiesparberatungen (werden oft kostenlos angeboten)
  • Vermeiden Sie unangemessen hohe Heizkosten, da diese nicht übernommen werden

Fazit

Die Kosten der Unterkunft sind ein wesentlicher Bestandteil des Bürgergelds. Die Regelungen sind komplex und variieren je nach örtlichen Gegebenheiten. Die Karenzzeit bietet in den ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs einen besonderen Schutz, danach gelten die Angemessenheitsgrenzen.

Bei Fragen zu Ihrer individuellen Wohnsituation empfehlen wir, eine Beratungsstelle aufzusuchen oder direkt mit Ihrem Jobcenter Kontakt aufzunehmen.


Hinweis: Die Angemessenheitsgrenzen variieren je nach Wohnort erheblich. Erkundigen Sie sich bei Ihrem lokalen Jobcenter nach den genauen Grenzen für Ihre Region.