Die Bedarfsgemeinschaft beim Bürgergeld

Das Konzept der "Bedarfsgemeinschaft" ist zentral für das Verständnis des Bürgergeld-Systems. Anders als bei vielen anderen Sozialleistungen wird beim Bürgergeld nicht nur die individuelle Situation betrachtet, sondern die gemeinsame wirtschaftliche Lage aller Personen, die in einem Haushalt zusammenleben und "aus einem Topf" wirtschaften. Dieser Artikel erklärt, was eine Bedarfsgemeinschaft ist, wer dazugehört und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Eine Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem Haushalt zusammenleben und deren Einkommen und Vermögen bei der Berechnung des Bürgergeld-Anspruchs gemeinsam betrachtet werden. Das Grundprinzip lautet: Personen, die zusammenleben und füreinander einstehen (können), müssen dies auch tun, bevor staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden können.

Bedarfsgemeinschaft im Überblick

Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?

Zur Bedarfsgemeinschaft können folgende Personen gehören:

1. Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person selbst

Die Person, die grundsätzlich in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten und deren Hilfebedürftigkeit geprüft wird.

2. Partner der leistungsberechtigten Person

Dazu zählen:

  • Ehepartner (nicht dauernd getrennt lebend)
  • Eingetragene Lebenspartner (nicht dauernd getrennt lebend)
  • Partner in einer "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" (eheähnliche Gemeinschaft)

Was ist eine "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft"?

Eine solche Gemeinschaft liegt vor, wenn:

  • Partner länger als ein Jahr zusammenleben, oder
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, oder
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen

Es wird eine wechselseitige Verantwortung unterstellt, wenn Indizien wie gemeinsame Kinder, gemeinsames Eigentum oder eine längerfristige Beziehung vorliegen. Das Jobcenter kann bei Zweifeln weitere Nachweise verlangen.

3. Kinder im Haushalt

Unverheiratete Kinder unter 25 Jahren gehören zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn:

  • sie im selben Haushalt leben und
  • sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können

Sobald ein Kind 25 Jahre alt wird oder heiratet, bildet es eine eigene Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn es weiterhin im elterlichen Haushalt wohnt.

4. Eltern oder Elternteile eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes

Wenn ein unverheiratetes Kind unter 25 Jahren mit seinen Eltern oder einem Elternteil zusammenlebt und Bürgergeld beantragt, gehören die im Haushalt lebenden Eltern(-teile) zur Bedarfsgemeinschaft des Kindes.

Nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören

Folgende Personen im Haushalt gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft:

  • Verwandte und Verschwägerte (außer Eltern, Kinder unter 25 Jahren)
  • Mitbewohner in Wohngemeinschaften ohne partnerschaftliche Beziehung
  • Untermieter
  • Volljährige Kinder ab 25 Jahren
  • Großeltern und Enkelkinder
  • Kinder, die vorübergehend zur Betreuung im Haushalt leben
  • Personen, die ausschließlich Leistungen nach dem SGB XII erhalten
  • Pflegekinder und Pflegepersonen

Der Unterschied zwischen Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft und Wohngemeinschaft

Bedarfsgemeinschaft

Wie oben beschrieben: Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften (Familie im engeren Sinne).

Haushaltsgemeinschaft

Verwandte oder Verschwägerte, die miteinander in einem Haushalt leben, aber nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören (z.B. Großeltern, erwachsene Geschwister über 25 Jahre). Hier wird vermutet, dass sie sich gegenseitig finanziell unterstützen (widerlegbare Vermutung).

Wohngemeinschaft

Personen, die lediglich die Unterkunftskosten teilen, aber ansonsten getrennt wirtschaften (z.B. typische Studenten-WG). Hier wird keine gegenseitige Unterstützung unterstellt, jeder bildet eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Auswirkungen auf den Leistungsanspruch

Die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft hat erhebliche Auswirkungen auf den Leistungsanspruch:

1. Gemeinsame Bedarfsberechnung

Der Bedarf aller Mitglieder wird zusammen berechnet. Dabei gibt es folgende Regelsätze (Stand März 2025):

PersonengruppeRegelsatz
Alleinstehende/Alleinerziehende563 €
Volljährige Partner innerhalb einer BG506 €
Volljährige 18-24 Jahre im Elternhaushalt451 €
Jugendliche 14-17 Jahre471 €
Kinder 6-13 Jahre390 €
Kinder 0-5 Jahre357 €

2. Gegenseitige Einkommens- und Vermögensanrechnung

Das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wird zusammengerechnet und dem Gesamtbedarf gegenübergestellt.

Beispiel: Eine vierköpfige Familie mit zwei Kindern (7 und 15 Jahre) hat einen Gesamtbedarf von:

  • 506 € + 506 € + 390 € + 471 € = 1.873 € plus Kosten der Unterkunft

Verdient ein Elternteil 1.500 € netto, wird dieses Einkommen (nach Abzug der Freibeträge) auf den Gesamtbedarf angerechnet.

3. Gegenseitige Unterhaltspflichten

Innerhalb der Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass die Mitglieder füreinander einstehen, bevor staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden können.

Besondere Fallkonstellationen

1. Temporäre Abwesenheit

Auch bei vorübergehender Abwesenheit (z.B. Krankenhausaufenthalt, vorübergehende Inhaftierung) bleibt man Teil der Bedarfsgemeinschaft, solange die Abwesenheit nicht dauerhaft ist.

2. Umgangsrecht und getrennt lebende Eltern

Bei getrennten Eltern mit gemeinsamem Umgangsrecht gehört das Kind zur Bedarfsgemeinschaft des Elternteils, bei dem es überwiegend lebt. Bei hälftigem Aufenthalt (Wechselmodell) kann eine Aufteilung der Leistungen erfolgen.

3. Volljährige Kinder unter 25 Jahren

Für diese Gruppe gibt es besondere Regelungen beim Auszug aus dem Elternhaus. Ein Umzug muss in der Regel vom Jobcenter genehmigt werden, wenn weiterhin Leistungen bezogen werden sollen.

Praktische Tipps

  1. Dokumentation der Lebensverhältnisse: Bei Zweifeln an der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft ist es hilfreich, die tatsächlichen Lebensverhältnisse zu dokumentieren (getrennte Konten, getrennte Einkäufe etc.).

  2. Änderungen mitteilen: Veränderungen in der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft (z.B. Auszug, Einzug, Geburt eines Kindes, Trennung) müssen dem Jobcenter umgehend mitgeteilt werden.

  3. Besondere Härtefälle: In bestimmten Situationen (z.B. häusliche Gewalt) können Ausnahmen von der Anrechnung des Partnereinkommens beantragt werden.

  4. Widerlegung der Vermutung einer Einstehensgemeinschaft: Wer mit einem Partner zusammenlebt, aber keine "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" bildet, muss dies ggf. nachweisen (z.B. durch getrennte Konten, keine gemeinsamen Anschaffungen).

Fazit

Das Konzept der Bedarfsgemeinschaft ist ein grundlegendes Prinzip des Bürgergeld-Systems und basiert auf der Annahme, dass Menschen, die in familiären Beziehungen zusammenleben, füreinander wirtschaftlich einstehen, bevor staatliche Unterstützung in Anspruch genommen wird. Es ist wichtig, die eigene Situation korrekt einzuordnen, da dies erhebliche Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben kann.

In Zweifelsfällen empfiehlt sich die Beratung durch eine unabhängige Sozialberatungsstelle oder einen Fachanwalt für Sozialrecht, da die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Gemeinschaftsformen oft komplex ist und Einzelfallbetrachtungen erfordert.


Hinweis: Die dargestellten Informationen entsprechen dem Stand März 2025. Gesetzliche Änderungen sind jederzeit möglich.