Einkommens- und Vermögensgrenzen beim Bürgergeld
Eine zentrale Frage beim Bürgergeld lautet: Wie viel darf ich verdienen und besitzen, um noch anspruchsberechtigt zu sein? Dieser Artikel klärt im Detail über die aktuellen Einkommens- und Vermögensgrenzen auf und erklärt, welche Freibeträge gelten.
Die Karenzzeit: Besondere Regelungen in den ersten 12 Monaten
Ein wichtiges Merkmal des Bürgergelds ist die sogenannte Karenzzeit. In den ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs gelten großzügigere Regelungen sowohl für das Vermögen als auch für die Wohnkosten.
Vermögen während der Karenzzeit
In der Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Als erheblich gilt:
- 40.000 € für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft
- 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft
Beispiel: Bei einer vierköpfigen Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern beträgt das Schonvermögen in der Karenzzeit somit 40.000 € + 3 × 15.000 € = 85.000 €.
Wohnkosten während der Karenzzeit
In den ersten 12 Monaten werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anerkannt, unabhängig davon, ob die Wohnung als "angemessen" gilt oder nicht. Dies gibt Leistungsbeziehenden Zeit, sich ohne unmittelbaren Umzugsdruck auf ihre berufliche Situation zu konzentrieren.
Vermögensgrenzen nach der Karenzzeit
Nach Ablauf der 12-monatigen Karenzzeit gelten folgende Vermögensfreibeträge:
- 15.000 € pro Person in der Bedarfsgemeinschaft
Dies bedeutet für eine vierköpfige Familie ein Schonvermögen von 60.000 €.
Was zählt zum Vermögen?
Zum Vermögen zählen grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände, wie:
- Bargeld
- Guthaben auf Giro-, Spar- und Tagesgeldkonten
- Aktien, Wertpapiere, Fonds
- Kapitallebensversicherungen
- Edelmetalle
- Schmuck (über einem angemessenen Rahmen)
- Sammlungen mit erheblichem Wert
- Nicht selbst bewohnte Immobilien
Was zählt nicht zum Vermögen?
Folgende Vermögenswerte bleiben anrechnungsfrei:
- Selbstbewohntes Wohneigentum in angemessener Größe
- Eigentumswohnung: bis 130 qm
- Einfamilienhaus: bis 140 qm
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug pro erwerbsfähiger Person (unabhängig vom Wert)
- Altersvorsorgevermögen in bestimmtem Umfang (z.B. Riester-Rente)
- Hausrat in üblichem Umfang
- Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit benötigt werden
- Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde
- Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist
Einkommensgrenzen und Anrechnung von Einkommen
Anders als beim Vermögen gibt es beim Einkommen keine feste "Grenze". Stattdessen wird das bereinigte Einkommen (nach Abzug von Freibeträgen) mit dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft verglichen. Ist das Einkommen niedriger als der Bedarf, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf aufstockende Leistungen.
Was zählt zum Einkommen?
Als Einkommen werden alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert berücksichtigt, darunter:
- Einkommen aus Erwerbstätigkeit
- Arbeitslosengeld I
- Krankengeld
- Elterngeld (über dem Freibetrag von 300 €)
- Unterhaltszahlungen
- Renten
- Miet- und Pachteinnahmen
- Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden)
- Steuererstattungen
Vom Brutto zum anrechenbaren Einkommen
Nicht das gesamte Bruttoeinkommen wird angerechnet. Es werden zunächst abgezogen:
- Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
- Werbungskosten (Pauschale oder tatsächliche Kosten)
- Aufwendungen für private Versicherungen (Pauschale)
- Freibeträge (insbesondere bei Erwerbseinkommen)
Freibeträge bei Erwerbseinkommen
Vom Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben anrechnungsfrei:
- Die ersten 100 € grundsätzlich
- 20% des Nettoeinkommens zwischen 100 € und 1.000 €
- 30% des Nettoeinkommens zwischen 1.000 € und 1.200 € (mit minderjährigen Kindern bis 1.500 €)
Beispielrechnung: Bei einem Nettoeinkommen von 1.300 € für eine Person mit Kind:
- 100 € (Grundfreibetrag) = 100 €
- 20% von 900 € (Bereich 100-1.000 €) = 180 €
- 30% von 300 € (Bereich 1.000-1.300 €) = 90 €
- Gesamtfreibetrag: 370 €
- Anrechenbares Einkommen: 1.300 € - 370 € = 930 €
Besondere Freibeträge
- Ehrenamtspauschale: Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bis zu 250 € monatlich
- Aufwandsentschädigungen für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten
- Einnahmen von Schülern unter 25 Jahren aus Ferienjobs (bis zu 2.400 € im Kalenderjahr)
- Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher (bis zu 3.000 € jährlich)
- Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Pflegegeld für Pflegepersonen bei Pflege eines Angehörigen
Besondere Einkommensarten
Unterhalt
Unterhaltszahlungen werden grundsätzlich als Einkommen angerechnet. Allerdings besteht ein Freibetrag von 30 € monatlich für tatsächliche Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) im Zusammenhang mit der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber nicht im Haushalt lebenden Kindern.
Selbständige
Bei Selbständigen wird das Einkommen anhand des Gewinns ermittelt, der sich aus den Betriebseinnahmen abzüglich der notwendigen Betriebsausgaben ergibt. Da die Einkünfte oft schwanken, wird häufig mit einer Prognose gearbeitet, die später mit den tatsächlichen Einkünften abgeglichen wird.
Kapitalerträge
Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge werden als Einkommen angerechnet. Kosten für die Verwaltung der Anlagen können abgezogen werden.
Fazit und praktische Tipps
Die Einkommens- und Vermögensprüfung beim Bürgergeld ist komplex, bietet aber durch zahlreiche Freibeträge und Sonderregelungen mehr Spielraum als das frühere Hartz IV-System. Besonders in den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) ist der Schutz des vorhandenen Vermögens deutlich verbessert worden.
Tipps für die Praxis:
- Dokumentation: Führen Sie eine klare Übersicht über Ihr Vermögen und alle Einkommensquellen.
- Freibeträge nutzen: Informieren Sie sich genau über alle anwendbaren Freibeträge, um Ihr anrechenbares Einkommen zu reduzieren.
- Werbungskosten nachweisen: Bei höheren tatsächlichen Werbungskosten lohnt es sich, diese einzeln nachzuweisen statt der Pauschale.
- Altersvorsorge prüfen: Vermögen in anerkannten Altersvorsorgeformen ist besser geschützt.
- Beratung nutzen: Bei komplexen Fällen empfiehlt sich eine Beratung durch eine Sozialberatungsstelle oder einen Fachanwalt.
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Hinweis: Die dargestellten Informationen entsprechen dem Stand März 2025. Gesetzliche Änderungen können jederzeit erfolgen. Im Zweifelsfall sollte eine personalschaftliche Beratung in Anspruch genommen werden.