Sonderregelungen im Bürgergeld für besondere Personengruppen

Das Bürgergeld-System berücksichtigt, dass verschiedene Lebenssituationen unterschiedliche Regelungen erfordern. Für bestimmte Personengruppen gelten daher Sonderregelungen, die wir in diesem Artikel ausführlich erläutern.

Studierende und Schüler

Studierende an Hochschulen

Grundsätzlich sind Studierende an Hochschulen, die dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind, vom Bürgergeld ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich BAföG bezogen wird.

Ausnahmen bestehen jedoch in folgenden Fällen:

1. Studierende im Elternhaushalt

Studierende, die im Haushalt ihrer Eltern wohnen, können als Teil der elterlichen Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld erhalten.

2. Studierende mit eigenen Kindern

Studierende, die eigene Kinder erziehen, können ergänzend zum BAföG Bürgergeld für Mehrbedarfe (z.B. Mehrbedarf für Alleinerziehende) erhalten.

3. Urlaubssemester

Während eines offiziellen Urlaubssemesters besteht in der Regel kein BAföG-Anspruch, sodass Bürgergeld beantragt werden kann.

4. Nicht BAföG-förderfähige Studiengänge

Bei Studiengängen, die nicht BAföG-förderungsfähig sind (z.B. bestimmte Fernstudiengänge, berufsbegleitende Studiengänge), kann ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen.

5. Überbrückungsleistungen

In Härtefällen können Studierende auch Überbrückungsleistungen in Form von Bürgergeld-Darlehen erhalten.

Schüler an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen

Für Schüler, die BAföG oder BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) erhalten können, gelten ähnliche Regelungen wie für Studierende. Ausnahmen bestehen insbesondere für:

  • Schüler, die bei ihren Eltern wohnen
  • Schüler mit eigenen Kindern
  • Schüler in Ausbildungsgängen, die weder durch BAföG noch durch BAB gefördert werden

Auszubildende

Betriebliche Ausbildungen

Auszubildende in betrieblicher Ausbildung, die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhalten können, sind grundsätzlich vom Bürgergeld ausgeschlossen. Allerdings können sie unter bestimmten Voraussetzungen ergänzende Leistungen erhalten:

1. Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Wenn BAB oder Ausbildungsvergütung für die Wohnkosten nicht ausreichen, können diese Kosten durch Bürgergeld gedeckt werden.

2. Mehrbedarfe

Besondere Mehrbedarfe, wie für Schwangere oder Alleinerziehende, können zusätzlich zu BAB übernommen werden.

3. Härtefallregelungen

Bei besonderen Härten kann ein Bürgergeld-Darlehen gewährt werden.

Schulische Ausbildungen

Bei schulischen Ausbildungen, die BAföG-förderfähig sind, gelten dieselben Regelungen wie für Studierende. Bei nicht förderfähigen schulischen Ausbildungen besteht hingegen ein regulärer Bürgergeld-Anspruch.

Selbstständige

Selbstständige können grundsätzlich Bürgergeld beziehen, wenn ihr Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Hierbei gelten einige Besonderheiten:

1. Einkommensberechnung

Das Einkommen wird auf Basis des Betriebsgewinns ermittelt, was bedeutet:

  • Einnahmen abzüglich notwendiger Betriebsausgaben
  • In der Regel Betrachtung des aktuellen Monats (nicht des Vorjahres)
  • Bei schwankenden Einkünften kann eine Durchschnittsbetrachtung erfolgen

2. Vorläufige Bewilligung

Aufgrund der häufig schwankenden Einkünfte werden Leistungen für Selbstständige oft vorläufig bewilligt und später mit den tatsächlichen Einnahmen abgerechnet.

3. Besondere Unterstützung

Selbstständige können besondere Unterstützungsleistungen erhalten:

  • Zuschüsse für eine notwendige Kranken- und Pflegeversicherung
  • Beratung zur Verbesserung der Selbstständigkeit
  • In manchen Fällen: Einstiegsgeld zur Unterstützung der Selbstständigkeit

4. Wirtschaftlichkeitsprüfung

Bei längerfristigem Bürgergeld-Bezug kann das Jobcenter die Wirtschaftlichkeit der Selbstständigkeit prüfen und ggf. die Aufgabe der nicht tragfähigen selbstständigen Tätigkeit verlangen.

Ausländische Staatsangehörige

Der Zugang zum Bürgergeld für ausländische Staatsangehörige hängt vom Aufenthaltstitel und weiteren Faktoren ab:

1. EU-Bürger

EU-Bürger mit Arbeitnehmer- oder Selbstständigenstatus haben grundsätzlich denselben Anspruch auf Bürgergeld wie deutsche Staatsangehörige. Einschränkungen bestehen für:

  • EU-Bürger in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts
  • EU-Bürger, die sich allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten
  • Arbeitsuchende ohne vorherige Beschäftigung in Deutschland

Nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt haben EU-Bürger in der Regel uneingeschränkten Zugang zum Bürgergeld.

2. Drittstaatsangehörige

Für Bürger aus Nicht-EU-Staaten hängt der Anspruch vor allem vom Aufenthaltstitel ab:

Anspruch besteht für Inhaber folgender Titel:

  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
  • Bestimmte Aufenthaltserlaubnisse mit Arbeitsmarktzugang
  • Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte

Kein Anspruch besteht in der Regel für:

  • Personen mit Aufenthaltsgestattung während der ersten 18 Monate des Aufenthalts
  • Ausländer, die eingereist sind, um Sozialleistungen zu erhalten
  • Personen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt
  • Personen mit bestimmten humanitären Aufenthaltstiteln (hier greift das Asylbewerberleistungsgesetz)

3. Besondere Härtefälle

In besonderen Härtefällen können auch Personen ohne regulären Anspruch Überbrückungsleistungen in Form von Bürgergeld erhalten, z.B. bei unverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes oder in Notlagen.

Personen in besonderen Wohnsituationen

1. Personen in stationären Einrichtungen

Personen, die länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Pflegeheim, Justizvollzugsanstalt) untergebracht sind, haben in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld. Ausnahmen bestehen für:

  • Personen, die mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind
  • Personen in medizinischer Rehabilitation, wenn die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erwarten ist

2. Wohnungslose Menschen

Wohnungslose Menschen haben grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld. Die Leistungen können auch an die Adresse einer Beratungsstelle, eines Freundes oder einer kommunalen Unterkunft gezahlt werden.

3. Personen in Eingliederungshilfe-Einrichtungen

Für Personen, die in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe leben, gibt es Sonderregelungen bezüglich der Kosten der Unterkunft und der Regelsätze.

Ältere Arbeitnehmer und Vorruhestand

1. Personen kurz vor der Rente

Leistungsberechtigte, die innerhalb der nächsten 12 Monate die Altersrente erreichen, können nicht mehr verpflichtet werden, diese vorzeitig mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen.

2. Vorruhestandsregelungen

Personen im Vorruhestand (z.B. mit Werksrente oder Vorruhestandsgeld) können grundsätzlich Bürgergeld erhalten, wenn die Vorruhestandsleistungen den Bedarf nicht decken.

3. Altersteilzeit

Bei Altersteilzeit im Blockmodell wird in der Arbeitsphase das tatsächliche Einkommen berücksichtigt, in der Freistellungsphase das ausgezahlte Altersteilzeitentgelt.

Mehrbedarfe für besondere Personengruppen

Bestimmte Personengruppen haben Anspruch auf Mehrbedarfe zusätzlich zum Regelbedarf:

1. Schwangere

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17% des maßgebenden Regelbedarfs

2. Alleinerziehende

  • 36% des Regelbedarfs bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei/drei Kindern unter 16 Jahren
  • 12% des Regelbedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz ergibt als nach der obigen Regelung (maximal 60%)

3. Menschen mit Behinderung

  • 35% des Regelbedarfs bei Leistungsberechtigten mit Merkzeichen G oder aG

4. Personen mit medizinisch bedingtem Mehrbedarf

  • Bei krankheits- oder behinderungsbedingtem Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung
  • Höhe nach ärztlicher Verordnung und Empfehlungen des Deutschen Vereins

5. Dezentrale Warmwasserbereitung

  • Pauschaler Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung (z.B. Boiler, Durchlauferhitzer)

Fazit und praktische Tipps

Die Sonderregelungen im Bürgergeld-System sind vielfältig und komplex. Was für Sie konkret gilt, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Einige Tipps:

  1. Informieren Sie sich gründlich: Nutzen Sie Beratungsangebote, um Ihre spezifische Situation zu klären.

  2. Antragsstellung: Stellen Sie im Zweifel einen Antrag, auch wenn Sie unsicher sind, ob ein Anspruch besteht. Das Jobcenter muss Ihren Fall dann individuell prüfen.

  3. Nachweise sammeln: Bereiten Sie alle relevanten Unterlagen vor, die Ihre besondere Situation belegen.

  4. Mitwirken: Kommen Sie Ihren Mitwirkungspflichten nach, indem Sie alle erforderlichen Informationen bereitstellen.

  5. Beratung suchen: Bei komplexen Fällen sollten Sie eine unabhängige Sozialberatung oder einen Fachanwalt für Sozialrecht konsultieren.

Nutzen Sie auch unseren Anspruchrechner, der viele der hier beschriebenen Sonderregelungen berücksichtigt und eine erste Orientierung bieten kann.


Hinweis: Die dargestellten Informationen entsprechen dem Stand März 2025. Gesetzliche Änderungen können jederzeit erfolgen. Im Zweifelsfall empfehlen wir eine persönliche Beratung.