Verordnungen zum Bürgergeld

Während das Sozialgesetzbuch II (SGB II) die grundlegenden Regeln zum Bürgergeld festlegt, konkretisieren zahlreiche Verordnungen diese gesetzlichen Vorgaben. Verordnungen sind Rechtsvorschriften, die von der Exekutive (Bundesregierung, Bundesministerien) erlassen werden und detaillierte Regelungen zur Umsetzung der Gesetze enthalten.

Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Verordnungen im Bereich des Bürgergelds und erklärt deren Inhalte und Bedeutung für Leistungsbeziehende.

Alg II-Verordnung (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung)

Die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (kurz: Alg II-V) ist eine der wichtigsten Verordnungen für Bürgergeld-Beziehende.

Zentrale Regelungsbereiche

Die Alg II-Verordnung konkretisiert vor allem:

  • Welche Einnahmen als Einkommen gelten und wie dieses zu berechnen ist
  • Welche Absetzbeträge (Freibeträge) vom Einkommen abgezogen werden können
  • Welches Vermögen nicht berücksichtigt wird (Schonvermögen)
  • Wie Einkommen und Vermögen bei bestimmten Personengruppen (z.B. Selbstständige) zu behandeln sind

Wichtige Paragrafen im Überblick

  • § 1: Definition des zu berücksichtigenden Einkommens
  • § 2: Vom Einkommen abzusetzende Beträge (z.B. Steuern, Versicherungsbeiträge)
  • § 3: Absetzbeträge für Erwerbstätige (Grundfreibetrag, prozentuale Freibeträge)
  • § 5-5a: Sonderregeln für Selbstständige
  • § 6-7: Nicht zu berücksichtigendes Vermögen (u.a. Altersvorsorge, angemessener Hausrat)
  • § 8: Berechnung des Wertes eines Kraftfahrzeugs

Praktische Bedeutung

Die Alg II-Verordnung ist besonders relevant für:

  • Erwerbstätige Bürgergeld-Beziehende ("Aufstocker")
  • Selbstständige mit Bürgergeld-Anspruch
  • Leistungsberechtigte mit verschiedenen Einkommensarten
  • Personen mit Vermögenswerten, die in die Karenzzeit fallen

Aktuelle Fassung und Änderungen

Die aktuelle Fassung der Alg II-Verordnung finden Sie hier: www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/

Mit der Einführung des Bürgergelds wurden wichtige Änderungen vorgenommen, insbesondere:

  • Anhebung der Freibeträge für Erwerbseinkommen
  • Großzügigere Regelungen zum Schonvermögen während der Karenzzeit
  • Neue Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs

Regelbedarfs-Ermittlungsverordnung (RBEV)

Die Verordnung zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEV) regelt die Berechnung der Bürgergeld-Regelsätze.

Zentrale Regelungsbereiche

Die RBEV legt fest:

  • Welche Daten aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) für die Berechnung herangezogen werden
  • Welche Verbrauchsausgaben für die Regelbedarfe berücksichtigt werden
  • Wie die Fortschreibung der Regelbedarfe zwischen den EVS-Erhebungen erfolgt

Praktische Bedeutung

Die RBEV ist die Grundlage für die Höhe der monatlichen Regelleistungen des Bürgergelds. Sie wird alle fünf Jahre auf Basis der aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe neu erlassen.

Die Höhe der Regelbedarfe nach der aktuellen RBEV beträgt (Stand 2025):

  • Regelbedarfsstufe 1: 563 € (Alleinstehende, Alleinerziehende)
  • Regelbedarfsstufe 2: 506 € (Paare pro Person)
  • Regelbedarfsstufe 3: 451 € (Erwachsene in Einrichtungen)
  • Regelbedarfsstufe 4: 471 € (Jugendliche von 14-17 Jahren)
  • Regelbedarfsstufe 5: 390 € (Kinder von 6-13 Jahren)
  • Regelbedarfsstufe 6: 357 € (Kinder von 0-5 Jahren)

Kritik und Kontroversen

Die RBEV ist politisch umstritten. Kritiker argumentieren, dass:

  • Die Methodik der Regelbedarfsermittlung zu niedrige Beträge erzeugt
  • Bestimmte notwendige Ausgaben nicht berücksichtigt werden
  • Die Referenzgruppe (untere 15% bzw. 20% der Einkommensbezieher) zu eng gefasst ist

Das Bundesverfassungsgericht hat die Methodik grundsätzlich bestätigt, aber auch Nachbesserungen gefordert.

Aktuelle Fassung

Die aktuelle RBEV finden Sie hier: www.gesetze-im-internet.de

Unbilligkeitsverordnung

Die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze schützt ältere Bürgergeld-Beziehende vor finanziellen Nachteilen.

Zentrale Regelungsbereiche

Die Verordnung regelt, wann ältere Bürgergeld-Beziehende nicht verpflichtet sind, vorzeitig eine Altersrente in Anspruch zu nehmen, obwohl sie nach § 12a SGB II eigentlich vorrangig andere Sozialleistungen beantragen müssten.

Praktische Bedeutung

Die Unbilligkeitsverordnung ist relevant für alle Bürgergeld-Beziehenden, die:

  • Das 63. Lebensjahr vollendet haben
  • Grundsätzlich eine vorgezogene Altersrente beantragen könnten
  • Durch den vorzeitigen Rentenbezug dauerhafte Abschläge hinnehmen müssten

Dank der Verordnung können diese Personen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin Bürgergeld beziehen, ohne zum Renteneintritt mit Abschlägen gezwungen zu werden.

Aktuelle Fassung

Die aktuelle Fassung der Unbilligkeitsverordnung finden Sie hier: www.gesetze-im-internet.de

Kommunalträger-Eignungsfeststellungs-Verordnung (KtEfV)

Die Kommunalträger-Eignungsfeststellungs-Verordnung regelt die Zulassung von kommunalen Trägern als alleinige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Zentrale Regelungsbereiche

Die KtEfV legt fest:

  • Welche Voraussetzungen Kommunen erfüllen müssen, um als "Optionskommune" zugelassen zu werden
  • Welches Antragsverfahren dafür gilt
  • Wie die Eignung der kommunalen Träger festgestellt wird

Praktische Bedeutung

Die KtEfV hat vor allem verwaltungsorganisatorische Bedeutung. Für Leistungsberechtigte ist sie relevant, weil sie bestimmt, ob in ihrer Region das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und Kommune oder ausschließlich als kommunale Einrichtung geführt wird.

Aktuelle Fassung

Die aktuelle KtEfV finden Sie hier: www.gesetze-im-internet.de/ktefv/

Mindestanforderungs-Verordnung (MindAnfV)

Die Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergänzt die KtEfV und legt Mindestanforderungen für Optionskommunen fest.

Zentrale Regelungsbereiche

Die MindAnfV konkretisiert die Eignungskriterien für kommunale Träger, insbesondere bezüglich:

  • Organisationsstruktur
  • Personalausstattung
  • IT-Ausstattung
  • Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Aktuelle Fassung

Die aktuelle MindAnfV finden Sie hier: www.gesetze-im-internet.de

Einstiegsgeld-Verordnung (ESG-V)

Die Einstiegsgeld-Verordnung regelt die Förderung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Tätigkeit durch das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II.

Zentrale Regelungsbereiche

Die ESG-V legt fest:

  • Wie die Höhe des Einstiegsgelds berechnet wird
  • Welche individuellen Faktoren bei der Bemessung berücksichtigt werden
  • Für welchen Zeitraum das Einstiegsgeld gewährt werden kann

Praktische Bedeutung

Die ESG-V ist relevant für alle Bürgergeld-Beziehenden, die:

  • Eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten
  • Eine selbständige Tätigkeit planen
  • Eine zusätzliche finanzielle Förderung benötigen, um den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu schaffen

Aktuelle Fassung

Die aktuelle ESG-V finden Sie hier: www.gesetze-im-internet.de/esgv/

Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-/SG-V)

Nicht zu verwechseln mit der Alg II-Verordnung (Alg II-V), regelt die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-/SG-V) weitere Details zur Leistungserbringung.

Zentrale Regelungsbereiche

Die Alg II-/SG-V konkretisiert:

  • Die Berechnung der Leistungen
  • Die Auszahlungsmodalitäten
  • Die Anrechnung von Darlehen

Aktuelle Fassung

Die aktuelle Alg II-/SG-V finden Sie hier: www.gesetze-im-internet.de/algiisogv/

Bürgergeld-Datenabgleichsverordnung (BüG-DAVV)

Die Bürgergeld-Datenabgleichsverordnung regelt den automatisierten Abgleich von Daten der Leistungsberechtigten mit Daten anderer Behörden.

Zentrale Regelungsbereiche

Die BüG-DAVV legt fest:

  • Welche Daten zwischen welchen Behörden abgeglichen werden dürfen
  • In welchen zeitlichen Abständen Datenabgleiche stattfinden
  • Wie mit den Ergebnissen der Datenabgleiche umzugehen ist

Praktische Bedeutung

Die Verordnung hat vor allem Bedeutung für den Datenschutz und die Kontrolle von Leistungsmissbrauch. Sie begrenzt den Datenabgleich auf das rechtlich zulässige Maß.

Aktuelle Fassung

Die aktuelle BüG-DAVV finden Sie hier: www.gesetze-im-internet.de

Wie werden Verordnungen erlassen?

Anders als Gesetze, die vom Parlament (Bundestag) beschlossen werden, werden Verordnungen von der Exekutive erlassen:

  1. Das SGB II enthält sogenannte Verordnungsermächtigungen, die festlegen, zu welchen Themen das zuständige Ministerium oder die Bundesregierung Verordnungen erlassen darf
  2. Die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet einen Verordnungsentwurf
  3. In vielen Fällen muss der Bundesrat der Verordnung zustimmen
  4. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt die Verordnung in Kraft

Wichtigkeit von Verordnungen für Ihre Rechte

Verordnungen haben erhebliche Auswirkungen auf Ihre Rechte als Bürgergeld-Beziehender:

  • Sie konkretisieren die oft allgemein gehaltenen Gesetzestexte
  • Sie legen fest, wie die Jobcenter das Gesetz in der Praxis umsetzen sollen
  • Sie bestimmen wichtige Details wie Freibeträge, Berechnungsmethoden und Verfahrensweisen

Tipps für den Umgang mit Verordnungen

  • Berufen Sie sich in Schreiben an das Jobcenter auch auf einschlägige Verordnungen
  • Überprüfen Sie bei strittigen Entscheidungen, ob das Jobcenter die Verordnungen korrekt angewendet hat
  • Achten Sie auf Änderungen der Verordnungen, die Ihre Leistungsansprüche verbessern könnten

Weiterführende Informationen


Hinweis: Diese Seite bietet einen Überblick über die wichtigsten Verordnungen zum Bürgergeld. Die Informationen sind sorgfältig recherchiert, ersetzen aber keine professionelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen empfehlen wir, sich an eine Beratungsstelle oder einen Fachanwalt für Sozialrecht zu wenden.