Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

Um zu verstehen, ob Sie Anspruch auf Bürgergeld haben, ist es wichtig, die grundlegenden Voraussetzungen zu kennen. Dieser Artikel erklärt, welche Bedingungen für den Bezug von Bürgergeld erfüllt sein müssen und welche Personengruppen leistungsberechtigt sind.

Die grundlegenden Voraussetzungen im Überblick

Um Bürgergeld beanspruchen zu können, müssen Sie folgende Grundvoraussetzungen erfüllen:

  1. Alter: Sie müssen mindestens 15 Jahre alt sein und das Rentenalter noch nicht erreicht haben.
  2. Erwerbsfähigkeit: Sie müssen grundsätzlich in der Lage sein, mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu arbeiten.
  3. Hilfebedürftigkeit: Sie können Ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) bestreiten.
  4. Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

Wer gilt als erwerbsfähig?

Als erwerbsfähig gilt, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Dies ist eine medizinische Beurteilung und bezieht sich auf die grundsätzliche körperliche und geistige Fähigkeit zu arbeiten – unabhängig von der aktuellen Arbeitsmarktlage oder Qualifikation.

Nicht erwerbsfähige Personen können unter bestimmten Umständen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII haben.

Was bedeutet Hilfebedürftigkeit?

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält, insbesondere nicht von:

  • Familienangehörigen
  • anderen Sozialleistungsträgern
  • Dritten

Dabei werden sowohl Einkommen als auch Vermögen berücksichtigt, wobei bestimmte Freibeträge gelten.

Das Konzept der Bedarfsgemeinschaft

Eine Besonderheit des Bürgergelds ist das Prinzip der Bedarfsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass nicht nur die individuelle Situation betrachtet wird, sondern die gemeinsame wirtschaftliche Situation aller Personen, die in einem Haushalt zusammenleben und gemeinsam wirtschaften.

Zur Bedarfsgemeinschaft können gehören:

  • Die leistungsberechtigte Person selbst
  • Der (Ehe-)Partner oder eingetragene Lebenspartner
  • Partner in einer "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" (eheähnliche Gemeinschaft)
  • Unverheiratete Kinder unter 25 Jahren (ohne eigenes ausreichendes Einkommen)
  • Eltern oder Elternteile in der Wohnung eines unverheirateten, unter 25-jährigen Kindes

Bei der Bedarfsgemeinschaft werden Einkommen und Vermögen aller Mitglieder zusammengerechnet und dem Gesamtbedarf gegenübergestellt.

Besondere Personengruppen

1. Auszubildende und Studierende

Grundsätzlich sind Auszubildende und Studierende vom Bürgergeld ausgeschlossen, wenn ihre Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) förderungsfähig ist. Ausnahmen gelten unter bestimmten Umständen, beispielsweise:

  • Während der ersten Ausbildung im elterlichen Haushalt
  • Bei nicht-BAföG-förderfähigen Ausbildungen
  • Bei besonderen Härtefällen

2. Ausländische Staatsangehörige

Ausländische Staatsangehörige können unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Bürgergeld haben:

  • EU-Bürger mit Arbeitnehmer- oder Selbstständigenstatus
  • EU-Bürger nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt
  • Drittstaatsangehörige mit bestimmten Aufenthaltstiteln (z.B. Niederlassungserlaubnis)
  • Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte

Ausgeschlossen sind in der Regel:

  • Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen
  • Ausländer während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts
  • EU-Bürger, die sich allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten

3. Selbstständige

Auch Selbstständige können Bürgergeld beziehen, wenn ihr Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Dabei werden besondere Berechnungsmethoden für das Einkommen angewendet.

4. Personen in stationären Einrichtungen

Menschen, die länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Haftanstalt) untergebracht sind, haben in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld.

Ausschluss vom Bürgergeld

Kein Anspruch auf Bürgergeld besteht grundsätzlich für Personen, die:

  • Altersrente beziehen
  • Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) erhalten
  • Sich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten
  • In bestimmten Fällen während der Ausbildung

Fazit

Die Frage, ob ein Anspruch auf Bürgergeld besteht, kann nur unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände beantwortet werden. Im Zweifelsfall lohnt es sich, einen Antrag zu stellen oder sich bei einer Beratungsstelle individuell beraten zu lassen.

Unser Anspruchrechner kann Ihnen eine erste Orientierung geben, ob und in welcher Höhe Sie möglicherweise Anspruch auf Bürgergeld haben.


Wichtiger Hinweis: Diese Informationen bieten eine allgemeine Übersicht und können nicht alle Einzelfälle abdecken. Im Zweifel sollten Sie sich persönlich beraten lassen oder direkt beim zuständigen Jobcenter nachfragen.